Vorbemerkungen Im Nachstehenden sind unter dem Ausdruck "Zug" nicht nur mehrere mit einander verbundene Fahrzeuge, sondern auch einzelne Lokomotiven zu verstehen. I Beschreibung der Anlage § 1 Es sind zwei Central-Stellapparate vorhanden, und zwar dient das Stellwerk I für die Einfahrten und Weichen der nördlichen und das Stellwerk II für diejenigen der südlichen Bahnhofshälfte. Die Central-Weichen- und Signal-Stell-Apparate sichern den Lauf der Züge dadurch, daß vermöge ihrer Konstruction stets nur für diejenigen Züge das Fahrsignal gegeben werden kann, für deren Fahrt zuvor durch die Apparate die Weichen nach der Fahrordnung (vergl. § 13) richtig gestellt worden sind. § 2 Die in zwei besonderen Signalbuden aufgestellten Central-Apparate enthalten eine Anzahl Hebel, welche theils Signalhebel, theils Verschlußhebel und theils Weichenhebel sind. Die Bezeichnung seines Zwecks trägt in der Regel jeder Hebel auf einem an seiner Vorderseite befestigten Schild, jeder Signalhebel die Zugrichtung, für welche das zugehörige Signal gültig ist, jeder Weichenhebel die Bezeichnung "Weiche". Die Weichenhebel erhalten diejenige Nummer - in arabischer Ziffer - mit welcher die zugehörige Weiche bezeichnet ist. Jeder Verschlußhebel zeigt die Nummern der Weichenhebel, welche für seine Zugrichtung gezogen werden müssen, bevor das Signal auf "Fahrt" gestellt wird. Zur leichteren Unterscheidung voneinander erhalten gewöhnlich die Hebel einen verschiedenartigen Anstrich. Die Signalhebel sind roth, die Weichenhebel weiß und die Verschlußhebel blau angestrichen. §3 In der Ruhelage der Hebel stehen sämtliche Signale auf "Halt" sämtliche Weichen der Hauptgeleise, sowie die vom Central-Apparate bedienten Weichen der Nebengeleise, normal für gerade Hauptrichtung des Geleises. Durch Umlegen des Weichenhebels (Vorziehen bis an die untere Nute) wird die Weiche für die andere Fahrtrichtung umgestellt und in gleicher Weise durch Umlegen des Signalhebels das Fahrtsignal gegeben. § 4 Die Verbindung der Signal- und Weichenhebel mit einander ist eine solche, daß kein Signalhebel umgelegt werden kann, bevor nicht die Umlegung der auf dem Verschlußhebel bezeichneten Weichenhebel stattgefunden hat. Sobald daher einn Fahrsignal gegeben werden soll, müssen zuvor die auf dem betreffenden Verschlußhebel verzeichneten Weichenhebel umgelegt werden. Die Reihenfolge, in welcher das Umlegen der betreffenden Weichenhebel erfolgt, ist gleichgültig. § 5 Die Signalhebel sind außerdem so miteinander verbunden, daß Fahrsignale für Züge, die sich gegenseitig gefährden, niemals gleichzeitig gegeben werden können. (Züge von Plau und Neubrandenburg, sowie Güstrow und Wismar). Ohne Gefahr dürfen die Fahrsignale von Plau und Parchim, Güstrow oder Wismar und Parchim, Güstrow oder Wismar und Neubrandenburg gleichzeitig für Züge, welche vor dem Perron halten müssen, gegeben werden. Selbstverständlich müssen aber stets zuvor für jeden Signalhebel die auf dem Verschlußhebel verzeichneten Weichenhebel umgelegt sein. § 6 Wenn alle Signalhebel sich in der Ruhelage befinden, also alle Signale "Halt" zeigen, so können die Weichenhebel beliebig umgelegt werden. II Vorschriften für das Befahren des Bahnhofes § 7 Alle dem Bahnhofe sich nähernde Züge haben ihre Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, vor dem am Eingange des Bahnhofes stehenden Signalen zum Stillstand gebracht werden kann. Im Falle Zweifel über die Stellung des Signals entstehen, muß der Zug halten und der diensthabende Stationsbeamte durch das Dampfpfeifen-Signal "Achtung" aufmerksam gemacht werden. Der Zug darf seine Fahrt erst dann fortsetzen, wenn der Zweifel aufgeklärt und Erlaubniß zum Weiterfahren ertheilt ist. Ist für den einfahrenden Zug ein Fahrsignal gegeben, aus dessen Form der Locomotivführer auf einen vorgekommenen Irrthum schleißenn zu müssen glaubt, so hat der Locomotivführer mit besonderer Vorsicht zu fahren, um, falls er ein Hindernis bemerkt, den Zug in kürzester Zeit zum Halten bringen zu können. § 8 Die Disposition über alle Maschinen- und Wagenbewegungen, welche innerhalb des durch die Signale eingeschlossenen Bahnhofes ausgeführt werden sollen, gehen von dem diensthabenden Stationsbeamten, oder dem von ihm speciell für jeden einzelnen Fall bestellten Rangiermeister aus. Dier erfoderlichen Hebelumstellungen werden dem Centralwärter mündlich bezw. durch Telefon mitgetheilt. § 9 Über vorzunehmende Rangierbewegungen hat der Rangierer den Wärter vorher zu informieren und während derselben die jedesmal erforderllichen Weichenstellungen dem Central-Wärter aufzugeben, jedoch hat er sich in jedem falle vorher zu überzeugen, daß die Weiche ungehindert passiert werden kann. Zu Anordnungen über Stellung der Fahrsignale ist der Rangiermeister nicht befugt. § 10 Den Maschinen ist die selbständige Bewegung innerhalb der Gleisgruppe des Apparates streng untersagt. Dieselben bedürfen zum Durchfahren jeder einzelnen Weiche jedesmal der Erlaubniß des dienstthuhenden Stations-Beamten resp. des Rangiermeisters. § 11 Das Aufschneiden einer Weiche ist auf das Strengste verboten, das dies eine Zerstörung der Weiche oder des Gestänges, eventl. eine Entgleisung des Fahrzeuges zur unmittelbaren Folge haben würde. Die Locomotivführer haben dies ganz besonders zu beachten. III Optische Telegraphen § 12 Zur Central-Weichen- und Signal-Anlage sind 5 optische Telegraphen aufgestellt und zwar für die Einfahrt der Züge aus den 5 Fahrtrichtungen (Plau, Güstrow, Neubrandenburg, Parchim, Wismar) je besonders je besonders vor den Einfahrtsweichen. § 13 Die Aus- und Einfahrt der Züge findet nach einer besonderen fahrordnung statt (Verfügung vom 28. October 1887, I. Nr. 1916 IV Vorschriften für die Bedienung der Central-Apparate im Allgemeinen und der Hebel im Speciellen § 14 Von den einen Central-Apparat bedienenden Weichenstellern (Centralwärtern) wird beim Gebrauche des Apparates vorzugsweise Ruhe und Besonnenheit erwartet. Beim Umlegen und Zurücklegen eines jeden Hebels am Central-Apparat ist darauf zu achten, daß derselbe vollständig und fest in die Endstellung gezogen, bezw. gedrückt wird, und daß die Klinken in die vorhandenen Nuten eingreifen und fest einfallen. Bei den Signalhebeln ist besonders darauf zu achten, daß dieselben nicht ruckweise und mit Heftigkeit umgelegt werden, namentlich muß das Zurücklegen in die Ruhelage langsam und gleichmäßig erfolgen, damit der Signalflügel sich ruhig niederlegt und nicht heftig in die horizontale Lage niederfällt, wodurch der Mechanismus Schaden leiden und im Verlöschen der Laternen eintreten kann. § 15 Sobald der Central-Wärter von der Annäherung eines bestimmten Zuges benachrichtigt wird, bezw. von der Station Auftrag zur Stellung eines bestimmten Signals erhält, hat er sich zunächst zu überzeuegen, daß das zu befahrende Geleis frei ist, und hat daruaf diejenigen Weichenhebel umzulegen , welche auf dem betreffenden Verschlußhebel angegeben sind, und erst dann durch langsames Umlegen des Signalhebels dem Zuge das Fahrsignal zu stellen. § 16 An der ausgeführten Stellung des Signalhebels darf unter keinen Umständen etwas geändert werden, sobald die Maschine des Zuges das Fahrsignal erreicht hat und so lange sich das Ende des Zuges die letzte von demselben zu durchfahrende Einfahrts-Weiche vollständig passiert ist. Erst nachdem der Zug vor dem Perron angekommen bezw. am Perron vorübergefahren ist, wird zunächst der Signalhebel langsam zurückgelegt, darauf werden die Weichenhebel in die Ruhelage gebracht. § 17 Die Reihenfolge der passierenden Züge bestimmt der diensthabende Stationsbeamte nach Maßgabe des Fahrplanes bezw. bei Verspätungen nach den eingegangenen Zugmeldungen und verständigt hierüber den Centralwärter. § 18 Erhält der Centralwärter in kurzen Zwischenräumen mehrere Anmeldungen von Zügen, welche nicht gleichzeitig passieren dürfen, so hat er die Reihenfolge der Anmeldungen und Anweisung genau zu vermerken und in dieser Reihenfolge die Signale in der Weise zu geben, daß nach Passieren des ersten Zuges zunächst der Signalhebel für denselben langsam zurückgelegt [wird]. Darauf die Weichenhebel wieder in die Ruhelage gebracht und dann erst nach Vorschrift des § 15 die Hebel für den zweiten angemeldeten Zug umgelegt werden. Die für den vorhergehenden Zug umgelegten Weichenhebel, welche auch für den sofort folgenden Zug umgelegt werden müssen, brauchen nach Abstellung des ersten Signals nicht erst zurückgestellt zu werden. Für Züge, welche gleichzeitig einfahren dürfen, können auch die Einfahrsignale zugleich gestellt werden (vergl. § 5). § 19 Sobald ein Zug passiert und ein anderer nicht angemeldet ist, müssen sämtliche Hebel in Ruhe gestellt werden, und zwar stets die Signal- dann die Verschluß- und zuletzt die Weichenhebel. § 20 Der Centralwärter darf unter keinen Umständen ohne Anweisung des dies diensthabenden Stationsbeamten irgend ein Fahrsignal ziehen. § 21 Über die Stellung der Weichen bei den bei den regelmäßig ein- und ausfahrenden Zügen gewährt das nachstehende Verzeichnis Aufschluß: 1. Zug von Plau (Geleis I) Weichen 15, 22, 24 und 25 geöffnet für das Stammgeleise 2. Zug von Güstrow (Geleis II) Weichen 2 und 8 geöffnet für das Stammgeleise. Weichen 3 und 6 geöffnet für den Übergang aus dem I. ins II. Geleis. 3. Zug von Neubrandenburg (Geleis III) Weichen 24 und 25 geöffnet für die Kreuzung Weiche 23 geöffnet für das stammgeleise (Weichenstraße) Weiche 21 geöffnet für den Übergang aus dem Stammgeleise in das Zweiggeleise (Geleis III) 4. Zug von Parchim (Geleis IV) Weiche 10 geöffnet für das Stammgeleise, Weiche 11 geöffnet für den Übergang in die Weichenstraße Weiche 13 geöffnet für den Übergang aus der Weichenstraße in das Zweiggeleise (Geleis IV) 5. Zug von Wismar (Kopfgleis am Hauptperron) Weiche 1 und 4 geöffnet für den Übergang aus dem Stammgeleise in die Weichenstraße Weiche 2 a/c geöffnet für Kreuzung des I. Geleises Weichen 5 und 7 geöffnet für das Stammgeleise (Kopfgeleis) 6. Zug von Plau Weiche 23 geöffnet für den Übergang aus dem II. Geleise in die Weichenstraße, Weiche 24 geöffnet für den Übergang aus der Weichenstraße in das I. Geleise, Weiche 25 geöffnet für das Stammgeleise 7. Zug nach Güstrow Weiche 2 a/c und 3 geöffnet für das Stammgeleise 8. Zug nach Neubrandenburg Weiche 19 geöffnet für den Übergang aus dem Geleise IV in die Weichenstraße, Weichen 21 und 23 geöffnet für das Stammgeleise Weichen 24 und 25 geöffnet für die Kreuzungen 9. Zug nach Parchim Weichen 10 und 11 geöffnet für das Stammgeleise 10. Zug nach Wismar (Wie bei 5, Zug von Wismar) § 22 Es sind vorhanden: im nördlichen Stellwerk I 3 Signalhebel 3 Verschlußhebel 8 Weichenhebel im südlichen Stellwerk II 2 Signalhebel 1 Verschlußhebel 4 Weichenhebel Die Signalhebel tragen die Bezeichnung im nördlichen Stellwerk I von Güstrow von Wismar von Parchim im südlichen Stellwerk II von Plau von Neubrandenburg Die Verschlußhebel tragen die unten stehenden Schilder [Bilder einfügen] Die Pfeile geben die Richtung an, in welche die Hebel in die richtige Nute bewegt werden müssen, die Zahlen bedeuten die umzulegenden Weichenhebel- Die Weichenhebelschilder tragen die Nummern der weichen 24, 25, 21, 11, 1, 4 und 3/6, welche durch die Hebel gestellt werden können- § 23 Beispiele für die Bedienung der Hebel für die Einfahrt der Züge aus bezw. nach den verschiedenen Fahrtrichtungen: 1. Zug von Plau (Stellwerk II) Weichenhebel bleiben unverändert, Verschlußhebel (von Plau) wird in die dem Weichensteller abgekehrte Ruhe gerückt, Signalhebel wird umgelegt. 2. Zug von Güstrow (Stellwerk I) Weichenhebel 3/6 werden umgelegt. Verschlußhebel (von Güstrow) wird in die dem Weichensteller zugekehrte Nute gedrückt, Signalhebel wird umgelegt. 3. Zug von Neubrandenburg (Stellwerk II) Weichenhebel 24, 25 und 21 werden umgelegt, Verschlußhebel (von Neubrandenburg) in die dem Weichensteller zugekehrte Nute gedrückt. Signalhebel wird umgelegt. 4. Zug von Parchim (Stellwerk I) Weichenhebel 11 wird umgelegt, Verschlußhebel (von Parchim) wird in die dem Weichensteller zugekehrte Nute gedrückt. Signalhebel wird umgelegt. 5. zug von Wismar (Stellwerk I) Weichenhebel 1 und 4 werden umgelegt- Verschlußhebel wird in die dem Weichensteller zugekehrte Nute gedrückt. Signalhebel wird umgelegt. 6. Zug von Plau (Stellwerk II) Weichenhebel 24, 23 und 21 werden umgelegt 7. Zug nach Güstrow (Stellwerk I) Weichenhebel bleiben in der Ruhelage 8. Zug nach Neubrandenburg (Stellwerk II) Weichenhebel 24 und 25 werden umgelegt, 9. Zug nach Parchim (Stellwerk I) Hebel bleiben in der Ruhelage. 10. Zug nach Wismar (Stellwerk I) (Wie bei 5, Zug von Wismar) Nach Einfahrt eines jeden Zuges werden die einzelnen Hebel in derselben Reihenfolge zurückgelegt, in der sie umgelegt sind. V Vorschriften für die Beaufsichtigung, Behandlung und Instandhaltung der Central-Apparate § 24 Über die Beaufsichtigung, Behandlung und Instandhaltung des Central-Appats sind für den Centralwärter die nachstehenden Vorschriften maßgebend. Außerdem gilt für denselben die Instruction für Weichensteller, soweit dieselbe nicht durch die gegenwärtige Instruction eine Aenderung erleidet. § 25 Der Centralapparat steht unter der dauernden Aufsicht des Bahnmeisters, sowie des Stations-Vorstehers bezw. dessen Vertreters. Der Bahnmeister und der Stations-Vorsteher haben daher den mit der Bedienung eines solchen Apparats beauftragten Centralwärter mit der Handhabung des Apparates in allen seinen Theilen bekannt zu machen, damit derselbe im Stande ist, sich über etwa vorkommende Defecte sofort Rechenschaft zu geben. § 26 Der Centralwärter hat die ihm ertheilten Anweisungen genau zu beachten und ist für die richtige Gangbarkeit des Apparats verantwortlich. Er hat daher täglich vor Antritt des Dienstes, und zwar mindestens 1/2 Stunde vor Beginn desselben, den Stellapparat und die zu deinselben gehörenden Gestänge, Drahtzüge und Weichen zu reviediren und dabei vorzugsweise zu achten auf den guten und leichten Gang der Weichen und Signale, das vollständige Anliegen der Weichenzungen bei jeder Endstellung der Gabel, sowie auf die richtige Stellung der Signalflügel beim "Halt"- und "Fahrt"signal. Findet sich dabei irgendein Mangel oder eine Unregelmäßigkeit, welche er nicht beseitigen kann, so ist dem diensthabenden Stationsbeamten sofort Anzeige zu erstatten. Der abzulösende Wärter hat sich nicht eher von seinem Posten zu entfernen, bis die entdeckten Mängel beseitigt, oder doch in vorschriftsmäßiger Weise gemeldet sind, und daher für Abhilfe gesorgt ist. § 27 Der Cetralapparat soll stets in einem sauberen Zustande und gangbar erhalten werden. Der Centralwärter ist deshalb verpflichtet, die Handgriffe der Hebel un die sonstigen blanken und dem Auge sichtbaren Theile des Apparates täglich zu putzen, genügend abzureiben und seinem Nachfolger rein zu übergeben. Der Centralwärter hat ferner darauf zu halten, daß alle drehbaren und sich reibenden Theile, z.B. die Schubstangen, die Weichen- und Signal-Riegel, sowie deren Sperrungen im Apparate, die Scharnierbolzen und Drehbolzen der Winkel und Compensationshebel, sowie die Achsen der Leitungsrollen in den Weichengestängen stets gehörig von Schmutz gereinigt und genügend eingeölt werden. Die zu den Signalleitungen dienenden Ketten und Signalzugrollen sind ebenfalls zeitweise zu ölen, damit dieselben leicht beweglich bleiben. Es ist ferner darauf zu achten, daß keine fremden Gegenstände in die die Hebel umschließenden Schutzkästen und zwischen die in denselben befindlichen Gegenstände gelangen, da hierdurch das Ziehen des betreffenden Hebels erschwert oder unmöglich gemacht wird. Alle während der Bedienung des Apparates eintretenden außergewöhnlichen Vorkommnisse und Wahrnehmungen hat der Centralwärter dem Stations-Vorsteher und dem Bahnmeister alsbald zu melden. § 28 Der Apparat kann nur sicher functionieren, wenn die an denselben angeschlossenen Weichen genügend weit aufschlagen. Zur Regulierung des Aufschlagens der Weichenzungen sind alle mit dem Apparate in Verbindung gebrachten Weichen mit einem stellbaren Winkelhebel versehen. Der Wärter hat sorgfältig darauf zu achten, daß die Scharnierbolzen in den Weichengestängen, sowie in den Verbindungsstangen der Weichen nicht schlottern. Zeigen sich diese Bolzen lose, so ist anzunehmen, daß die eine oder die andere der beiden Zungen sich nicht stets an die zugehörende Fahrschiene fest anlegt. Beim Auswechseln einer Weichenzunge ist darauf zu halten, daß die Verbindungsstange zwischen den beiden Zungen genau die frühere Länge behält, da durch eine Veränderung der Länge dieser Stange der sichere Schluß der Zunge oder des Apparates unmöglich gemacht wird. § 29 Zur Ausgleichung der durch die Wärme oder Kälte hervorgerufenen Längndifferenz sind die zu den Einfahrtssignalen führenden Drahtzüge mit einer Reguliervorrichtung versehen. Dieselbe besteht aus einer unmittelbar am Maste in den Drahtzug eingeschalteten Stell- resp. Spannschraube mit Rechts- und Linksgewinde. Durch die Drehung der Spannschraube wird der Drahtzug, je nach Bedarf verkürzt oder verlängert, und läßt sich auf diese Weise die Stellung des Signalflügels und der Blende regulieren. § 30 Bei der Bedeutung des Apparates für die Sicherheit des Betriebes hat der Centralwärter unter keinen Umständen zu dulden, daß Unbefugte sich in der Signalbude aufhalten, noch weniger, daß dieselben irgend welche Manipulationen an dem Apparate vornehmen. VI Vorschriften über die Revision und Controlle der Apparate, sowie über Vornahme von Aenderungen § 31 Der Bahnmeister hat sich mindestens alle 7 Tage von der richtigen Functionierung des Central-Apparates und namentlich von von dem guten Anliegen der Weichenzungen zu überzuegen und alle dabei erkannten Mängel sofort beseitigen zu lassen. § 32 Alle drei Monate, im Bedürfnisfalle auch häufiger, werden die Central-Weichen- und Signalstell-Apparate außerdem einer genauen technischen Revision unterworfen. Dieselbe wird von dem betreffenden Betriebs-Inspector oder dessen Stellvertreter, welcher die Controlle über die zweckmäßige und sorgfältige Unterhaltung der Apparate auszuüben hat, in Gemeinschaft mit einem hierzu geeigneten mit Construction und Reparatur der Apparate genau vertrauten Werkstatts-Schlosser unter Hinzuziehung des Bahnmeisters ausgeführt. § 33 Bei dieser Revision ist zunächst festzustellen, ob die gesamten Theile des Apparates, wie Hebel, Gestänge, Compensationen und alle verbindenden Theile sich in gutem, brauchbarem Zustande befinden, und ferner, ob die Unterhaltung des gesamten Apparates seitens des betreffenden Centralwärters instructions- und ordnungsmäßig ausgeführt worden ist. Alsdann ist durch Versuche zu constatieren, ob der Apparat richtig functioniert und ob insbesondere die Verlegung der Stellhebel leicht zu handhaben ist. Bei den anzustellenden Versuchen ist ferner auf das genaue Schließen der Weichenzungen, wie auch auf das richtige und deutliche Erscheinen der Signale zu achten. Der betreffende Centralwärter ist zur Aeußerung über die etwa beim Gebrauche des Apparates hervorgetretenen Mängel aufzufordern. § 34 Der Betriebs-Inspector oder dessen Stellvertreter hat vor jeder Revision den Bahnmeister und auch den Stations-Vorsteher entsprechende Mitteilung über den Tag und die Stunde der Revision zugehen zu lassen. § 35 Ueber jede Revision ist ein Protokoll von dem Betriebs-Inspector oder dessen Stellvertreter aufzunehmen. § 36 Die aus dem aufgenommenen Protokoll ersichtlichen Reparaturen müssen sofort veranlaßt werden, entweder durch den Bahnmeister unter Freigabe eines geeigneten Schlossers, oder durch einen von der Special-Fabrik requirierten Monteur. § 37 Die Instruction tritt sofort in Kraft. Güstrow, im April 1889. Die Betriebsverwaltung.